Erwägungsgrund 8 32013R1021
Da die Änderungen der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG nur Befugnisse der Kommission betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden —
Da die Änderungen der Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG nur Befugnisse der Kommission betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden —