Erwägungsgrund 4 32013R1021
Um dem technischen Fortschritt und den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung tragen zu können, sollte der Kommission daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Abschnitte C und D der Richtlinie 2000/36/EG, zur Änderung von Abschnitt B des Anhangs der Richtlinie 2001/111/EG und zur Änderung von Anhang II und Anhang III Abschnitt B der Richtlinie 2001/113/EG zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.