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Nachdem ein Berichtspflichtiger die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder andere Form der Reorganisation, die die Erfüllung seiner statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert hat, benachrichtigt er die betreffende NZB innerhalb angemessener Frist vor Wirksamwerden der Maßnahme über das Verfahren, das er beabsichtigt, um seinen statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.
Im Fall einer Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation, die die Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten beeinträchtigen kann, benachrichtigen die…
Sobald die betreffenden Berichtspflichtigen die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung, welche die Erfüllung ihrer…
Es wird folgender Artikel 7a eingefügt: Verschmelzung, Spaltung und Umstrukturierung Sobald die betreffenden Berichtspflichtigen die Öffentlichkeit über eine…
Im Fall einer beabsichtigten Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung, die die Erfüllung der Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, benachrichtigt…
Artikel 7a erhält folgende Fassung: Verschmelzung, Spaltung und Umstrukturierung Sobald die beabsichtigte Durchführung einer Verschmelzung, Spaltung oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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