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Im Fall einer beabsichtigten Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung, die die Erfüllung der Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, benachrichtigt jeder Berichtspflichtige die betreffende NZB direkt oder über die betreffende NCA gemäß den lokalen Kooperationsvereinbarungen, sobald die beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung öffentlich bekannt gegeben wurde, und innerhalb einer angemessenen Frist vor deren Wirksamwerden über die Verfahren, die zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten statistischen Berichtspflichten vorgesehen sind.
Sobald die betreffenden Berichtspflichtigen die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung, welche die Erfüllung ihrer…
Sobald die beabsichtigte Durchführung einer Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung öffentlich bekannt geworden ist, welche die Erfüllung der…
Es wird folgender Artikel 7a eingefügt: Verschmelzung, Spaltung und Umstrukturierung Sobald die betreffenden Berichtspflichtigen die Öffentlichkeit über eine…
Im Fall einer Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation, die die Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten beeinträchtigen kann, benachrichtigen die…
Nachdem ein Berichtspflichtiger die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder andere Form der Reorganisation, die die Erfüllung seiner…
Artikel 7a erhält folgende Fassung: Verschmelzung, Spaltung und Umstrukturierung Sobald die beabsichtigte Durchführung einer Verschmelzung, Spaltung oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.