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Im Fall einer Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation, die die Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten beeinträchtigen kann, benachrichtigen die betreffenden Berichtspflichtigen die entsprechende NZB über die Verfahren, die sie zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten statistischen Berichtspflichten vorgesehen haben, sobald die Absicht zur Umsetzung der Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation öffentlich gemacht worden ist und bevor sie wirksam wird.
Unbeschadet der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Pflichten kann die betreffende NZB dem übernehmenden Institut erlauben, seiner statistischen Berichtspflicht im Rahmen von Übergangsverfahren nachzukommen. Diese Befreiung von den normalen Berichtsverfahren darf nicht länger als sechs Monate ab dem Datum der Verschmelzung, Spaltung oder Reorganisation dauern. Die Befreiung erfolgt unbeschadet der Pflicht des übernehmenden Instituts zur Erfüllung seiner Berichtspflichten im Einklang mit dieser Verordnung.
In der mit Gründen versehenen Stellungnahme der zuständigen Behörde kann eine begrenzte Frist für die Durchführung des geplanten Vorgangs vorgesehen werden.
Nachdem ein Berichtspflichtiger die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder andere Form der Reorganisation, die die Erfüllung seiner…
Sobald die betreffenden Berichtspflichtigen die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung, welche die Erfüllung ihrer…
Nachdem ein Berichtspflichtiger die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung, Abspaltung (Spin-off) oder eine andere beabsichtigte Form…
Es wird folgender Artikel 7a eingefügt: Verschmelzung, Spaltung und Umstrukturierung Sobald die betreffenden Berichtspflichtigen die Öffentlichkeit über eine…
Sobald die beabsichtigte Durchführung einer Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung öffentlich bekannt geworden ist, welche die Erfüllung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.