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Die NZBen übermitteln der EZB Daten über vierteljährlich aggregierte Aktiva und Passiva mit den Positionen von gebietsansässigen FMKGs bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Quartals, auf das sich die Daten beziehen. Die NZBen setzen Fristen für den Erhalt der Daten von den Berichtspflichtigen.
Die NZBen übermitteln der EZB die gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 zu meldenden Daten bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf…
Die NZBen übermitteln der EZB die vierteljährlichen Statistiken bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals, auf das sie sich…
Vierteljährliche Kreditdaten im Hinblick auf in einem Berichtsmitgliedstaat gebietsansässige beobachtete Einheiten werden von den NZBen am 15. banküblichen…
Die NZBen übermitteln der EZB alle folgenden Daten:
Es werden folgende Artikel 6a und 6b eingefügt: Vorlagefrist für Gruppendaten Die NZBen übermitteln der EZB vierteljährlich Gruppendaten auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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