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Die NZBen bestimmen die Meldefrequenz und die Übermittlungsfristen für den Bezug der statistischen Daten gemäß dieser Verordnung von den Berichtspflichtigen so, dass sie die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Meldefristen einhalten können, und setzen die Berichtspflichtigen entsprechend in Kenntnis.
Die NZBen übermitteln der EZB die monatlichen Statistiken bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach Ablauf des Monats, auf den sie sich beziehen.
Die NZBen übermitteln der EZB die vierteljährlichen Statistiken bis zum Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals, auf das sie sich beziehen.
Die NZBen übermitteln der EZB die gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 zu meldenden Daten bis zum Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf…
Die NZBen haben der EZB die nach Maßgabe von Anhang III zu meldenden statistischen Daten jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich wie folgt zu übermitteln:
In den nicht von Absatz 1 erfassten Fällen übermitteln die NZBen der EZB die in den Anhängen I, II und III bezeichneten tagesaktuellen statistischen…
Beschließt eine NZB gemäß Artikel 3a Absatz 5, dass Berichtspflichtige die statistischen Daten direkt an die EZB melden müssen, übermitteln die…
Die NZBen melden die aggregierten nationalen monatlichen statistischen Daten zum Geschäftsschluss des 19. Arbeitstags nach dem Ende des Referenzmonats an die…
Die NZBen übermitteln der EZB Daten über vierteljährlich aggregierte Aktiva und Passiva mit den Positionen von gebietsansässigen FMKGs bis zum Geschäftsschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.