Erwägungsgrund 3 32013R1123
Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass nach Maßgabe des Kyoto-Protokolls vergebene CER und ERU in dem mit der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Emissionshandelssystem im Zeitraum 2013 bis 2020 weiter genutzt werden, und regelt, bis zu welchem Prozentsatz jede Kategorie von Anlagenbetreibern und Luftfahrzeugbetreibern CER und EUR höchstens für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2003/87/EG nutzen darf. Artikel 11a Absatz 8 legt für die Nutzung internationaler Gutschriften durch Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber im Zeitraum 2008 bis 2020 bestimmte Mindestverwendungsrechte in Form von Prozentsätzen fest und sieht Maßnahmen für die genaue Festlegung dieser Prozentsätze vor.