Erwägungsgrund 2 32013R1180
Es obliegt dem Rat, die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach Fischereien oder Gruppen von Fischereien einschließlich bestimmter, hiermit operativ verbundener Bedingungen zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte dergestalt erfolgen, dass für jeden Mitgliedstaat für jeden Bestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten gewährleistet ist und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigt werden.