Erwägungsgrund 7 32013R1180
Nach der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.