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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1 Januar 2014. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I TAC FÜR UNIONSSCHIFFE IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) und gegebenenfalls die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben. Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Bezeichnungen. Wissenschaftlicher Name Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung Clupea harengus HER Hering Gadus morhua COD Dorsch Pleuronectes platessa PLE Scholle Salmo salar SAL Lachs Sprattus sprattus SPR Sprotte Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Unterdivisionen 30-31 HER/3D30.; HER/3D31. Finnland 112 977 Analytische TAC Schweden 24 823 Union 137 800 TAC 137 800 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Unterdivisionen 22-24 HER/3B23.; HER/3C22.; HER/3D24. Dänemark 2 769 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Deutschland 10 900 Finnland 1 Polen 2 570 Schweden 3 514 Union 19 754 TAC 19 754 Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32 HER/3D25.; HER/3D26.; HER/3D27.; HER/3D28.2; HER/3D29.; HER/3D32. Dänemark 2 480 Analytische TAC Deutschland 658 Estland 12 664 Finnland 24 721 Lettland 3 125 Litauen 3 291 Polen 28 085 Schweden 37 701 Union 112 725 TAC Entfällt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Unterdivision 28.1 HER/03D.RG Estland 14 186 Analytische TAC Lettland 16 534 Union 30 720 TAC 30 720 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Dorsch Gadus morhua Gebiet: Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32 COD/3D25.; COD/3D26.; COD/3D27.; COD/3D28.; COD/3D29.; COD/3D30.; COD/3D31.; COD/3D32. Dänemark 15 147 Analytische TAC Deutschland 6 025 Estland 1 476 Finnland 1 159 Lettland 5 632 Litauen 3 710 Polen 17 440 Schweden 15 345 Union 65 934 TAC Entfällt Art: Dorsch Gadus morhua Gebiete: Unterdivisionen 22-24 COD/3B23.; COD/3C22.; COD/3D24. Dänemark 7 436 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Deutschland 3 636 Estland 165 Finnland 146 Lettland 615 Litauen 399 Polen 1 990 Schweden 2 650 Union 17 037 TAC 17 037 Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 PLE/3B23.; PLE/3C22.; PLE/3D24.; PLE/3D25.; PLE/3D26.; PLE/3D27.; PLE/3D28.; PLE/3D29.; PLE/3D30.; PLE/3D31.; PLE/3D32. Dänemark 2 443 Vorsorgliche TAC Deutschland 271 Polen 511 Schweden 184 Union 3 409 TAC 3 409 Art: Lachs Salmo salar Gebiet: Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31 SAL/3B23.; SAL/3C22.; SAL/3D24.; SAL/3D25.; SAL/3D26.; SAL/3D27.; SAL/3D28.; SAL/3D29.; SAL/3D30.; SAL/3D31. Dänemark 22 087 Analytische TACArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Deutschland 2 457 Estland 2 245 Finnland 27 541 Lettland 14 049 Litauen 1 651 Polen 6 700 Schweden 29 857 Union 106 587 TAC Entfällt
(1) In Stückzahl ausgedrückt. Art: Lachs Salmo salar Gebiet: Unionsgewässer der Unterdivision 32 SAL/3D32. Estland 1 344 Vorsorgliche TAC Finnland 11 762 Europäische Union 13 106 TAC Entfällt
(1) In Stückzahl ausgedrückt. Art: Sprotte Sprattus sprattus Gebiet: Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 SPR/3B23.; SPR/3C22.; SPR/3D24.; SPR/3D25.; SPR/3D26.; SPR/3D27.; SPR/3D28.; SPR/3D29.; SPR/3D30.; SPR/3D31.; SPR/3D32. Dänemark 23 672 Analytische TAC Deutschland 14 997 Estland 27 489 Finnland 12 392 Lettland 33 200 Litauen 12 010 Polen 70 456 Schweden 45 763 Union 239 979 TAC Entfällt
(1) Mindestens 92 % der auf die Quote anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Hering sind auf die restlichen 8 % der Quote (HER/*3BCDC) anzurechnen. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ANHANG II FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN 1. Die Mitgliedstaaten weisen Schiffen unter ihrer Flagge, die Fischfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr sowie mit Grund- oder Oberflächenlangleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln betreiben, das Recht auf die folgende Höchstzahl von Tagen zu: a) 147 Tage außerhalb des Hafens in den ICES-Untergebieten 22-24 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. bis zum 30. April, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet und b) 146 Tage außerhalb des Hafens in den ICES-Untergebieten 25-28 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Juli bis zum 31. August, in dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 Anwendung findet. 2. Die pro Jahr höchstzulässige Anzahl der Tage außerhalb des Hafens, an denen sich ein Schiff in den beiden unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Gebieten aufhalten darf, wenn es mit den unter Nummer 1 genannten Fanggeräten fischt, darf die einem der beiden Gebiete zugewiesene Höchstzahl von Tagen außerhalb des Hafens nicht überschreiten. 3. Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann ein Mitgliedstaat, wenn dies im Hinblick auf das Erfordernis einer effizienten Steuerung der Fangmöglichkeiten erforderlich ist, Schiffen unter seiner Flagge eine zusätzliche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens zuteilen, sofern die gleiche Zahl von Tagen außerhalb des Hafens anderen Schiffen unter seiner Flagge, für die in demselben Gebiet eine Aufwandsbeschränkung gilt, entzogen wird und sofern die Kapazität, ausgedrückt in kW, der einzelnen Schiffe, die die Tage abgeben, gleich oder größer ist als die Kapazität der Schiffe, die die Tage erhalten. Die Zahl der Schiffe, die die Tage erhalten, darf 15 % der Gesamtzahl der Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne der Nummer 1 nicht überschreiten.
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