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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2018, mit Ausnahme des Artikels 10, der ab dem 1. November 2017 gilt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG TAC FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben. Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen: Lateinische Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung Clupea harengus HER Hering Gadus morhua COD Dorsch Pleuronectes platessa PLE Scholle Salmo salar SAL Atlantischer Lachs Sprattus sprattus SPR Sprotte Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Unterdivisionen 30-31 (HER/30/31.) Finnland 78 351 Schweden 17 215 Union 95 566 TAC 95 566 Analytische TAC Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Unterdivisionen 22-24 (HER/3BC+24) Dänemark 2 426 Deutschland 9 551 Finnland 1 Polen 2 252 Schweden 3 079 Union 17 309 TAC 17 309 Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32 (HER/3D-R30) Dänemark 5 045 Deutschland 1 338 Estland 25 767 Finnland 50 297 Lettland 6 359 Litauen 6 696 Polen 57 142 Schweden 76 711 Union 229 355 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: Unterdivision 28.1 (HER/03D.RG) Estland 13 392 Lettland 15 607 Union 28 999 TAC 28 999 Analytische TAC Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt. Art: Dorsch Gadus morhua Gebiet: Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32 (COD/3DX32.) Dänemark 6 521 Deutschland 2 594 Estland 635 Finnland 499 Lettland 2 425 Litauen 1 597 Polen 7 510 Schweden 6 607 Union 28 388 TAC Entfällt Vorsorgliche TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. (x) In den Unterdivisionen 25 und 26 ist die Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Grundleinen, Langleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln für Fischereifahrzeuge vom 1. Juli bis zum 31. August verboten. Abweichend von Unterabsatz 1 gilt diese Schonzeit nicht für Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Metern, die in Gebieten fischen, deren Wassertiefe laut den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte weniger als 20 Meter beträgt. Für diese Schiffe ist sicherzustellen, dass die Fangtätigkeit jederzeit überwacht werden kann. Zu diesem Zweck können sie beispielsweise mit einem Schiffsüberwachungssystem (vessel monitoring system — VMS) oder einem gleichwertigen, von der Kontrollbehörde zertifizierten System für die elektronische Überwachung oder mit Logbüchern in Papierform in Verbindung mit feststehenden Inspektions- und Überwachungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ausgestattet sein. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Fangdaten wöchentlich. Art: Dorsch Gadus morhua Gebiet: Unterdivisionen 22-24 (COD/3BC+24) Dänemark 2 444 Deutschland 1 194 Estland 54 Finnland 48 Lettland 202 Litauen 131 Polen 654 Schweden 870 Union 5 597 TAC 5 597 Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. (x) Die Fischerei mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit Grundleinen, Langleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln ist für Fischereifahrzeuge vom 1. Februar bis zum 31. März verboten. Abweichend von Absatz 1 gilt diese Schonzeit nicht für Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 Metern, die in Gebieten fischen, deren Wassertiefe laut den Koordinaten auf der amtlichen Seekarte weniger als 20 Meter beträgt. Für diese Schiffe ist sicherzustellen, dass die Fangtätigkeit jederzeit überwacht werden kann. Zu diesem Zweck können sie beispielsweise mit einem Schiffsüberwachungssystem (vessel monitoring system — VMS) oder einem gleichwertigen, von der Kontrollbehörde zertifizierten System für die elektronische Überwachung oder mit Logbüchern in Papierform in Verbindung mit feststehenden Inspektions- und Überwachungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ausgestattet sein. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Fangdaten wöchentlich. Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 (PLE/3BCD-C) Dänemark 5 070 Deutschland 563 Polen 1 061 Schweden 382 Union 7 076 TAC 7 076 Analytische TAC Art: Atlantischer Lachs Salmo salar Gebiet: Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31 (SAL/3BCD-F) Dänemark 18 885 Deutschland 2 101 Estland 1 919 Finnland 23 548 Lettland 12 012 Litauen 1 412 Polen 5 729 Schweden 25 526 Union 91 132 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1) In Stückzahl ausgedrückt. Art: Atlantischer Lachs Salmo salar Gebiet: Unionsgewässer der Unterdivision 32 (SAL/3D32.) Estland 1 026 Finnland 8 977 Union 10 003 TAC Entfällt Vorsorgliche TAC
(1) In Stückzahl ausgedrückt. Art: Sprotte Sprattus sprattus Gebiet: Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 (SPR/3BCD-C) Dänemark 25 875 Deutschland 16 393 Estland 30 047 Finnland 13 545 Lettland 36 289 Litauen 13 127 Polen 77 012 Schweden 50 022 Union 262 310 TAC Entfällt Analytische TAC Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt.
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