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Im Rahmen der am 26. Juni 2013 erzielten politischen Einigung über die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik wurde beschlossen, dass die Haushaltsdisziplin auf Direktzahlungsbeträge von über 2 000 EUR angewandt wird. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass (etwaige) am Ende eines Haushaltsjahres nicht verwendete Mittel den von der Anwendung der Haushaltsdisziplin im folgenden Jahr betroffenen Betriebsinhabern erstattet werden. Zur Gewährleistung der Kohärenz sollte über die Jahre hinweg derselbe Schwellenwert gelten. Um die Einheitlichkeit mit dem, was für die Zukunft vereinbart wurde, zu gewährleisten, sollte die Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2013 in vergleichbarer Weise angewendet werden; daher ist es angezeigt, auch hier die Anwendung des Anpassungssatzes nur für Beträge von über 2 000 EUR vorzusehen.
Die Haushaltsdisziplin erfordert auch, dass die jährliche Obergrenze für die aus dem EGFL finanzierten Ausgaben unter allen Umständen und in allen Phasen des…
Gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 können nicht gebundene Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden…
Sie sollten ebenfalls Folgendes umfassen: im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsdisziplin den Anpassungssatz für die Direktzahlungen und dessen Anpassung sowie…
Zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013, insbesondere der Nivellierung des für die direkte Stützung der Landwirte verfügbaren Betrags sowie des…
Als Grundregel gilt, dass Betriebsinhaber, die ihren Beihilfeantrag auf Direktzahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung…
Als Grundregel gilt, dass Betriebsinhaber, die ihren Beihilfeantrag auf Direktzahlungen für ein bestimmtes Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.