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In Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist festgelegt, dass — im Rahmen der Anwendung des in Artikel 121 derselben Verordnung vorgesehenen Steigerungsstufenschemas auf alle in den neuen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g jener Verordnung geleisteten Direktzahlungen — der Mechanismus der Haushaltsdisziplin für die neuen Mitgliedstaaten erst ab dem Beginn des Kalenderjahres gilt, in dem das in den neuen Mitgliedstaaten geltende Niveau der Direktzahlungen mindestens dem dann geltenden Niveau dieser Zahlungen in den anderen Mitgliedstaaten entspricht. Da im Kalenderjahr 2013 in Bulgarien und Rumänien die Direktzahlungen weiterhin der Anwendung des Steigerungsstufenschemas unterliegen, sollte der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzte Anpassungssatz nicht für Zahlungen an Betriebsinhaber in diesen Mitgliedstaaten gelten.
Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wurde mit der Akte über den Beitritt Kroatiens geändert. Da auf Kroatien im Kalenderjahr 2013 das in Artikel 121 der Verordnung…
Gemäß Artikel 133a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 dürfen mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien neue Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche…
Im Rahmen der am 26. Juni 2013 erzielten politischen Einigung über die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik wurde beschlossen, dass die Haushaltsdisziplin auf…
Zur Finanzierung der Umverteilungsprämie für neue Mitgliedstaaten können die neuen Mitgliedstaaten bis zum 1. März 2014 beschließen, hierfür bis zu 30 % ihrer…
Gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 können nicht gebundene Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden…
Die nationale Übergangsbeihilfe ist nach den gleichen Bedingungen wie im Jahr 2013 zu gewähren, beziehungsweise im Falle Bulgariens und Rumäniens nach den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.