Gesetze
Gesetz wird geladen …
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 erhält folgende Fassung: „ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1. Höchstanzahl der Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen Spanien 60 Frankreich 8 Europäische Union 68 · 2. Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der EU, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen Spanien 119 Frankreich 87 Italien 30 Zypern 7 Malta 28 Union 316 · 3. Höchstanzahl EU-Schiffe, die befugt sind, im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv zu befischen: Kroatien 9 Italien 12 Europäische Union 21 · 4. Höchstanzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen Tabelle A Anzahl der Fischereifahrzeuge Zypern Kroatien Griechenland Italien Frankreich Spanien Malta Ringwadenfänger 1 9 1 12 17 6 1 Langleinenfänger 4 0 0 30 8 12 20 Köderschiffe 0 0 0 0 8 60 0 Handleinen 0 12 0 0 29 2 0 Trawler 0 0 0 0 57 0 0 Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei 0 0 16 0 87 32 0 Tabelle B Gesamtkapazität in BRZ Zypern Kroatien Griechenland Italien Frankreich Spanien Malta Ringwadenfänger Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Langleinenfänger Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Köderschiffe Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Handleinen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Trawler Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen Noch festzulegen · 5. Höchstzahl der Tonnare, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf Anzahl Tonnare Spanien 5 Italien 6 Portugal 1 · 6. Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann Tabelle A Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität Anzahl der Betriebe Kapazität in Tonnen Spanien 17 11 852 Italien 15 13 000 Griechenland 2 2 100 Zypern 3 3 000 Kroatien 7 7 880 Malta 8 12 300 Tabelle B Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) Spanien 5 855 Italien 3 000 Griechenland 785 Zypern 2 195 Kroatien 2 947 Malta 8 768 “ ·
(1) Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden. ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1.…
(1) Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen gemäß der üblichen Praxis gewährt werden. ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1.…
(1) Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden. ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1.…
(4) In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten. ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1.…
1. Die Höchstanzahl der Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Zulässige Höchstzahl von Schiffen für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik Die Höchstzahl der Köderschiffe und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.