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Bei Kooperationsprogrammen ist die zwischengeschaltete Stelle, die für die Verwaltung und Umsetzung integrierter territorialer Investitionen gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zuständig ist, entweder ein Rechtsträger, der dem Recht eines der Teilnehmerländer unterliegt, vorausgesetzt, er wurde von den Behörden oder Einrichtungen von mindestens zwei Teilnehmerländern gegründet, oder ein EVTZ.
Die Kommission setzt diese Investitionen im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung um.
Die EIB kann bei von den Mitgliedstaaten bzw. ihren Exekutiveinrichtungen kofinanzierten Programmen oder Projekten, die mit den Prioritäten der…
die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass aus Investitionen bestehende durchgeführte Vorhaben den im Rahmen der Interventionskategorie für Investitionen gemäß…
Die Mitgliedstaaten – auf geeigneter territorialer Ebene und gemäß ihrem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen – und die von ihnen zu diesem…
Bei den Interreg-Programmen vertreten die relevanten territorialen Behörden oder Stellen, die für die Konzeption der territorialen Strategien oder der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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