Erwägungsgrund 36 32013R1303
Finanzinstrumente sollten so konzipiert und eingesetzt werden, dass Investoren aus dem Privatsektor und Finanzinstitutionen nach dem Prinzip des geteilten Risikos in hohem Maße einbezogen werden. Damit die Finanzinstrumente für den Privatsektor ausreichend attraktiv sind, ist es von grundlegender Bedeutung, dass sie flexibel gestaltet und eingesetzt werden. Die Verwaltungsbehörden sollten daher festlegen, wie die Finanzinstrumente im Einklang mit den Zielen des einschlägigen Programms, den Ergebnissen der Ex-ante-Untersuchung und den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen am zweckmäßigsten eingesetzt werden sollten, damit sie den besonderen Erfordernissen der Zielregionen gerecht werden. Gegebenenfalls sollte diese Flexibilität auch die Möglichkeit beinhalten, einen Teil der Ressourcen, die während des Förderzeitraums zurückgezahlt werden, für die vorrangige Vergütung der privaten oder öffentlichen Investoren wiederzuverwenden, die nach dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors tätig sind. Bei dieser vorrangigen Vergütung sollten die Marktnormen berücksichtigt und dafür gesorgt werden, dass jegliche staatliche Beihilfe den anwendbaren Unions- und nationalen Rechtsvorschriften genügt und sich auf den Mindestbetrag beschränkt, der unter Berücksichtigung der Marktschwächen oder suboptimalen Investitionssituationen zum Ausgleich des Mangels an verfügbarem privatem Kapital erforderlich ist.