Erwägungsgrund 20 32021R1059
Der EFRE sollte im Rahmen von Interreg zu den spezifischen Zielen im Rahmen der Ziele der Kohäsionspolitik beitragen. Jedoch sollte die Liste der spezifischen Ziele im Rahmen der verschiedenen politischen Ziele an die besonderen Anforderungen von Interreg angepasst werden, um mittels gemeinsamer Maßnahmen im Rahmen der Interreg-Programme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffern a bis l der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates Interventionen nach Art des ESF zu ermöglichen.