Erwägungsgrund 16 32021R1059
Im Hinblick auf die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union müssen Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen erlassen werden, unter denen diese Gebiete Zugang zu den Strukturfonds erhalten können. Daher sollten bestimmte Bestimmungen der vorliegenden Verordnung an die Besonderheiten der Gebiete der Union in äußerster Randlage angepasst werden, um ihnen die Zusammenarbeit mit überseeischen Ländern und Gebieten (im Folgenden „ÜLG“) sowie Drittländern zu erleichtern und diese zu fördern und gleichzeitig der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ Rechnung zu tragen. Es sollte möglich sein, dass diese Zusammenarbeit in enger Partnerschaft mit Organisationen der regionalen Integration und Zusammenarbeit erfolgt.