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Um bei den im Rahmen dieser Verordnung genehmigten Kooperationsprogrammen, die die Regionen in äußerster Randlage betreffen, die Koordinierung zwischen der EFRE-Finanzierung und einer etwaigen zusätzlichen Finanzierung über den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), das ENI oder das IPA II sowie die Europäische Investitionsbank (EIB) zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten und die Drittländer oder überseeischen Länder oder Hoheitsgebiete (die letzteren beiden im Folgenden "Gebiete"), die an diesen Kooperationsprogrammen teilnehmen, Bestimmungen für Koordinierungsverfahren im Rahmen dieser Programme festlegen.
Im Kooperationsprogramm wird ferner unter Berücksichtigung der Partnerschaftsvereinbarungen und unter Beachtung des institutionellen und rechtlichen Rahmens der…
Um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu stärken und die Wirksamkeit ihrer Kohäsionspolitik zu steigern, sollte es…
Um die Effizienz der Programmdurchführung zu steigern, können Regionen in äußerster Randlage in hinreichend begründeten Fällen die aus dem EFRE für die…
Drittländer oder Gebiete, die der Einladung, sich an Kooperationsprogrammen zu beteiligen, gefolgt sind und mit der Vorbereitung solcher Programme begonnen…
Die EIB arbeitet bereits eng mit IFI und mit europäischen bilateralen Einrichtungen zusammen. Diese Zusammenarbeit unterliegt Regionalvereinbarungen, die von…
Die Verordnung definiert für das Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" die prioritären Ziele und die Organisation des EFRE, die Kriterien, nach denen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.