Erwägungsgrund 26 32013R1299
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte die Verwaltungsbehörde dafür sorgen, dass die Evaluierungen von Kooperationsprogrammen auf der Grundlage des Bewertungsplans durchgeführt werden und die Bewertung der Wirksamkeit, der Effizienz und der Auswirkungen dieser Programme mit einschließen. Mindestens einmal im Laufe des Programmplanungszeitraums sollte in einer Bewertung untersucht werden, wie die geleistete Unterstützung zum Erreichen der Ziele des Programms beigetragen hat. Solche Bewertungen sollten Informationen über etwaige vorgeschlagene Anpassungen während des Programmplanungszeitraums umfassen.