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Aufgrund der Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat und der sich daraus ergebenden höheren Verwaltungskosten – insbesondere für Kontrollen und Übersetzungen – sollte die Ausgabenobergrenze für technische Hilfe höher als bei dem Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" sein. Um die höheren Verwaltungskosten auszugleichen, sollten die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert werden, den Verwaltungsaufwand für die Durchführung gemeinsamer Projekte zu reduzieren, wo immer dies möglich ist. Weiterhin sollten Kooperationsprogramme mit einer begrenzten Unterstützung aus dem EFRE einen bestimmten Mindestbetrag für technische Hilfe erhalten, der 6 % überschreiten kann, um sicherzustellen, dass hinreichende Mittel für eine wirksame technische Hilfe vorhanden sind.
Der technischer Hilfe in einem Mitgliedstaat zugewiesene Betrag aus den Fonds darf nicht höher sein als 4 % des Betrags aus den Fonds, der den operationellen…
Auf Initiative der Mitgliedstaaten und bis zu einer Obergrenze von 5 % der Fondsmittel zum Zeitpunkt der Annahme des operationellen Programms und von 5 % der in…
Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Instrument technischen Hilfsmaßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 finanziert werden.…
Der für technische Hilfe aus dem EFRE bereitgestellte Betrag ist auf 6 % des Gesamtbetrags beschränkt, der für ein Kooperationsprogramm zur Verfügung gestellt…
Die Finanzierung von technischer Hilfe durch die Gemeinschaft ist auf höchstens 10 % des gesamten Gemeinschaftsbeitrags zum gemeinsamen operationellen Programm…
Damit die Konzentration der Mittelzuweisungen für die einzelnen Fonds auf die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.