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Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte Regionen an Land- und Seegrenzen unterstützen. Auf der Grundlage der Erfahrungen aus vorangegangenen Programmplanungszeiträumen sollte die Kommission eine Liste der Grenzgebiete nach Kooperationsprogramm festlegen, die leichter Hilfe aus den Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit erhalten. Bei der Erstellung dieser Liste sollte die Kommission Anpassungen berücksichtigen, die notwendig sind, um – insbesondere im Hinblick auf Land- und Seegrenzen – die Kohärenz und Kontinuität der Programmgebiete zu sichern, wie sie für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 festgelegt wurden. Solche Anpassungen könnten in der Verkleinerung oder Vergrößerung bestehender Programmgebiete oder der Erhöhung oder Verringerung der Anzahl der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit bestehen und die Möglichkeit geografischer Überschneidungen vorsehen.
Die Kommission sollte Gebiete für die transnationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Maßnahmen definieren, die zur Förderung der integrierten…
Die Kommission prüft das vorgeschlagene grenzübergreifende Programm, um festzustellen, ob es alle in Artikel 94 genannten Elemente enthält und ob es zur…
Neben Interventionen an der Außengrenze, die über externe Instrumente der Union unterstützt werden und die für Grenzregionen innerhalb und außerhalb der Union…
Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden folgende Regionen unterstützt: Regionen der Union der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und…
Die transnationale Zusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Zusammenarbeit durch Maßnahmen zu stärken, die zu einer integrierten Raumentwicklung gemäß den…
Die Flexibilitätsregeln im Hinblick auf die Standorte von Vorhaben außerhalb des Programmgebiets sollten vereinfacht werden. Darüber hinaus muss eine wirksame…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.