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Der Aktionsbereich „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ sollte auch die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten bzw. ihren Regionen und einem oder mehreren Ländern bzw. Regionen oder sonstigen Gebieten außerhalb der Union einschließen. Im Vergleich zum Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollte die Erfassung sowohl der internen als auch der externen grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der vorliegenden Verordnung für die Programmbehörden in den Mitgliedstaaten sowie die Partnerbehörden und Begünstigten außerhalb der Union zu einer größeren Vereinfachung und Straffung der anwendbaren Bestimmungen führen.
„grenzübergreifende Zusammenarbeit“ die Zusammenarbeit zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern und Gebieten an den…
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 umfasst die Zusammenarbeit an den Land- und Seeaußengrenzen zu Nachbarländern,…
Der Aktionsbereich „grenzübergreifende Zusammenarbeit“ sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen abzielen, die gemeinsam in den Grenzregionen…
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit insbesondere mit benachbarten Ländern und die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere innerhalb…
Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte Regionen an Land- und Seegrenzen unterstützen. Auf der Grundlage der Erfahrungen aus vorangegangenen…
Auf der Grundlage der Erfahrungen mit der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit in Gebieten in äußerster Randlage im Programmplanungszeitraum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.