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Es sollte darauf hingewiesen werden, dass in den Fällen, in denen Maßnahmen nach Artikel 192 Absatz 1 AEUV mit unverhältnismäßig hohen Kosten für die Behörden eines Mitgliedstaats verbunden sind und gemäß Artikel 192 Absatz 5 AEUV eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Kohäsionsfonds bereitgestellt wird, dennoch das Verursacherprinzip zur Anwendung kommen muss.
Entsprechend dem Verursacherprinzip und unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates streben die Mitgliedstaaten eine…
Da die Ziele dieser Verordnung — nämlich die Gewährleistung unionsweiter Solidaritätsaktionen zur Unterstützung von Naturkatastrophen betroffenen Staaten — von…
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, angesichts der großen Unterschiede…
Die Prioritäten der Union für die ländliche Entwicklung sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels des Schutzes und der…
Nach dem „Verursacherprinzip“ sind die Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden von den Verursachern zu tragen. Beihilfen für die Sanierung…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten angesichts der engen Verbindung zwischen dieser Verordnung und den übrigen Instrumenten der GAP sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.