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Artikel 4 findet auf die spezifische zusätzliche Mittelausstattung für die nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte keine Anwendung. Diese Ausstattung wird den thematischen Zielen zugewiesen, die in Artikel 9 Absatz 1 Nummern 1, 2, 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführt sind.
Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die zusätzliche Förderung für die nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte nach Artikel 110 Absatz 1…
Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 50 Einwohner pro Quadratkilometer) und sehr geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 8 Einwohner pro…
„Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte“: NUTS-II-Gebiete mit weniger als 8 Einwohnern pro km2 oder Gebiete, die von der Kommission in den einzelnen…
Den nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte sollten spezifische Maßnahmen und zusätzliche Finanzmittel zugute kommen, um die in Artikel 2 des…
Den nördlichen Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte 1994 sollten spezifische Maßnahmen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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