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Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Programme mit dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen, ihren wirksamen Beitrag zu den ausgewählten thematischen Zielen und den für jeden ESI-Fonds spezifischen Unionsprioritäten sowie auch Übereinstimmung mit der Partnerschaftsvereinbarung und berücksichtigt dabei die entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und die entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen sowie die Ex-ante-Bewertung. In der Bewertung wird insbesondere die Angemessenheit der Programmstrategie, der entsprechenden Ziele, der Indikatoren, der Vorsätze und der Zuweisung der Haushaltsmittel thematisiert.
Abweichend von Absatz 1 ist die Kommission nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zweckbestimmten operationellen Programme für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, die in Artikel 18 Absatz 2 der ESF-Verordnung genannt werden, und der zweckbestimmten Programme, die in Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannt werden, mit der Partnerschaftsvereinbarung zu bewerten, wenn der Mitgliedstaat seine Partnerschaftsvereinbarung nicht zum Datum der Einreichung solcher zweckbestimmten Programme vorgelegt hat.
Die Kommission bringt binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Programms Anmerkungen vor. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls das vorgeschlagene Programm.
Im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen genehmigt die Kommission spätestens sechs Monate nach der Einreichung durch den betreffenden Mitgliedstaat – jedoch nicht vor dem 1. Januar 2014 oder vor dem Erlass eines Beschlusses zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung durch die Kommission – jedes Programm, vorausgesetzt, den Anmerkungen der Kommission wurde in angemessener Weise Rechnung getragen. Abweichend von der Bestimmung des ersten Unterabsatzes können Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" von der Kommission vor der Annahme des Beschlusses zur Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarung genehmigt werden, außerdem können die zweckbestimmten operationellen Programme für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der ESF-Verordnung sowie die zweckbestimmten operationellen Programme gemäß Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b von der Kommission vor der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung genehmigt werden.
Die ESI-Fonds sollten im Wege von Programmen eingesetzt werden, die sich über den Programmplanungszeitraum gemäß der Partnerschaftsvereinbarung erstrecken. Die…
Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Partnerschaftsvereinbarung mit dieser Verordnung gegebenenfalls unter Berücksichtigung des nationalen…
Die Kommission bewertet das Programm und dessen Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen wie auch — für den EFRE,…
Übermittelt die Kommission keine Anmerkungen oder ist sie der Ansicht, dass ihren übermittelten Anmerkungen angemessen Rechnung getragen wurde, so nimmt die…
Auf Grundlage der Leistungsüberprüfung nimmt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der jeweiligen jährlichen Durchführungsberichte im Jahr 2019…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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