Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik
Die Mitgliedstaaten sollten für jedes Programm einen Leistungsrahmen mit allen Indikatoren, Etappenzielen und Sollvorgaben festlegen, um die Leistung des Programms zu begleiten, darüber Bericht zu erstatten und sie zu evaluieren. Dies sollte es erlauben, die Leistung während der Durchführung zu begleiten und zu evaluieren sowie darüber Bericht zu erstatten, und zur Messung der Gesamtleistung der Fonds beitragen.
Erwägungsgrund 23 32021R1060Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen