Erwägungsgrund 44 32013R1303
Die Höhe der Mittel, die jederzeit aus den ESI-Fonds in die Finanzinstrumente fließen können, sollte dem Betrag entsprechen, der für die geplanten Investitionen und die Leistung der Zahlungen an die Endbegünstigten benötigt wird; er schließt die Verwaltungskosten und -gebühren ein. Dementsprechend sollten die Anträge auf Zwischenzahlungen gestaffelt werden. Für den als Zwischenzahlung zu zahlenden Betrag sollte eine Höchstgrenze von 25 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsvereinbarung für das Finanzinstrument festgelegten Programmbeiträge gelten, wobei nachfolgende Zwischenzahlungen von einem Mindestsatz der Beiträge abhängen, die im Rahmen vorangegangener Anträge als förderungswürdige Ausgaben tatsächlich ausgegeben wurden.