Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates
Wird mit bestimmten Teilen einer Investition keine direkte Rendite erzielt, könnte es gerechtfertigt sein, Finanzinstrumente in dem Maße mit Zuschüssen zu kombinieren, wie dies nach den anwendbaren Regelungen zu staatlichen Beihilfen zulässig ist, um für die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der Projekte zu sorgen. Es sollten spezifische Bedingungen zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung in solchen Fällen festgelegt werden.
Erwägungsgrund 38 32013R1303Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen