Erwägungsgrund 104 32013R1303
Damit die Konzentration der Mittelzuweisungen für die einzelnen Fonds auf die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und die fondsspezifischen Aufgaben gemäß ihren auf dem Vertrag basierenden Zielen gewährleistet ist, müssen Obergrenzen für die Mittelzuweisungen für die technische Hilfe der Mitgliedstaaten festgelegt werden. Ebenso muss sichergestellt werden, dass der Rechtsrahmen für die Programmplanung der technischen Hilfe die Erstellung von gestrafften Leistungsvereinbarungen erleichtert, da die Mitgliedstaaten mehrere Fonds gleichzeitig einsetzen und dieser Rahmen sollte mehrere Regionenkategorien umfassen können.