Erwägungsgrund 107 32013R1303
Um den Besonderheiten der Organisation des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Fonds und den EMFF und der Notwendigkeit einer verhältnismäßigen Herangehensweise Rechnung zu tragen, sollten spezifische Bestimmungen für die Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde erlassen werden. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte die Ex-ante-Überprüfung der Übereinstimmung mit den in dieser Verordnung genannten Benennungskriterien auf die Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde beschränkt werden, und im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen sollte keine zusätzliche Prüfung erforderlich sein, wenn das System im Wesentlichen dem System des Programmzeitraums 2007–2013 entspricht. Eine Billigung der Benennung durch die Kommission sollte nicht erforderlich sein. Im Interesse einer höheren Rechtssicherheit sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, der Kommission unter bestimmten, in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen die mit der Benennung in Zusammenhang stehenden Dokumente vorzulegen. Sollte sich bei der auf der Grundlage von Prüfungs- und Kontrollbestimmungen durchgeführten Überwachung der Einhaltung der Benennungskriterien erweisen, dass die Kriterien nicht eingehalten werden, sollten sich daraus Abhilfemaßnahmen und möglicherweise die Beendigung der Benennung ableiten.