Erwägungsgrund 106 32013R1303
Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten für jedes operationelle Programm eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine funktionell unabhängige Prüfbehörde benennen. Damit die Mitgliedstaaten bei der Einrichtung der Kontrollsysteme flexibel sein können, sollte die Option vorgesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde auch die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnehmen kann. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, zwischengeschaltete Stellen zu benennen, die bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde ausführen. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten die jeweiligen Zuständigkeiten und Funktionen dieser Stellen eindeutig festlegen.