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Um die Verwaltung der ELER-Mittel zu vereinfachen, sollte ein einziger Beteiligungssatz für die Förderung durch ELER an den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Um der besonderen Bedeutung oder dem besonderen Charakter bestimmter Vorhabensarten Rechnung zu tragen, sollten für bestimmte Arten von Vorhaben spezifische Beteiligungssätze festgesetzt werden. Um die spezifischen Zwänge abzumildern, die sich aus dem Entwicklungsstand, der Abgelegenheit und der Insellage ergeben, sollte für die weniger entwickelten Regionen, die im AEUV genannten Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres sowie die Übergangsregionen ein angemessener ELER-Beteiligungssatz festgesetzt werden.
Investitionen kommen bei zahlreichen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung zum Tragen und können sich auf sehr…
Um das unverzügliche Anlaufen und die wirksame Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen, sollte sich die finanzielle…
Die Ausgaben gemäß Absatz 1 kommen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 unter folgenden Bedingungen für eine Beteiligung des ELER in Betracht: a) Diese…
Der ELER sollte durch technische Hilfe Vorhaben zur Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützen, einschließlich der Kosten für…
Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird wie folgt geändert: a) in Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: "(4c)…
Um die Rechtssicherheit während des Übergangs zu gewährleisten, sollten bestimmte Ausgaben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 getätigt werden, im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.