Erwägungsgrund 3 32013R1310
Um die Rechtssicherheit während des Übergangs zu gewährleisten, sollten bestimmte Ausgaben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 getätigt werden, im neuen Programmplanungszeitraum mit einem Beitrag aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) förderfähig sein, wenn noch Zahlungen ausstehen. Dies sollte auch bestimmte langfristige Verpflichtungen aus ähnlichen Maßnahmen nach Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates, nach Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates und nach Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates abdecken, sofern diese Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gefördert wurden und im Jahr 2014 noch Zahlungen zu leisten sind. Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und einer wirksamen Umsetzung der Programme sollten derartige Ausgaben in den Förderprogrammen für den ländlichen Raum und in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten klar ausgewiesen werden. Um die finanzielle Abwicklung der Förderprogramme für den ländlichen Raum im neuen Programmplanungszeitraum nicht unnötig kompliziert zu machen, sollten für Übergangsausgaben die Kofinanzierungssätze des neuen Programmplanungszeitraums gelten.