Erwägungsgrund 91 32021R2115
Um für bestimmte Prioritäten eine angemessene Finanzierung zu gewährleisten, sollten Vorschriften über Mindest- und Höchstmittelzuweisungen für diese Prioritäten erlassen werden. Die Mitgliedstaaten sollten mindestens einen Betrag, der 3 % ihrer jährlichen Finanzausstattung für Direktzahlungen vor jeglicher Übertragung entspricht, für Interventionen im Zusammenhang mit dem Generationswechsel reservieren. Bei diesen Interventionen kann es sich auch um erweiterte Einkommensstützung und Unterstützung für die Niederlassung handeln. Aufgrund der Bedeutung der Investitionsförderung für Junglandwirte für die langfristige Tragfähigkeit ihrer Betriebe und die Attraktivität des Sektors, sollte ein Anteil der Ausgaben für Interventionen in Form von Investitionen für Junglandwirte, für die ein höherer Fördersatz gilt, auch auf den Mindestbetrag angerechnet werden, der für den Beitrag zur Erreichung des spezifischen Ziels Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und neue Landwirte und Erleichterung der nachhaltigen Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten vorzusehen ist.