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Um außerdem Kohärenz mit den für eine Unionsförderung in Betracht kommenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen und die Verfahren zu vereinfachen, sollten Zahlungen der Mitgliedstaaten, mit denen zusätzliche nationale Finanzmittel für Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt werden sollen, für die eine Unionsförderung gewährt wird und die unter Artikel 42 AEUV fallen, zwecks Bewertung und Billigung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgenommen werden. Um sicherzustellen, dass eine zusätzliche nationale Finanzierung nicht durchgeführt wird, sofern sie nicht von der Kommission genehmigt ist, sollte es dem betreffenden Mitgliedstaat nicht erlaubt sein, seine vorgeschlagene zusätzliche Finanzierung für die Entwicklung des ländlichen Raums vor ihrer Genehmigung anzuwenden. Von den Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen zur Bereitstellung zusätzlicher nationaler Mittel für die von der Union geförderten Vorhaben zur Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, sollten der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV mitgeteilt werden, es sei denn, sie fallen unter eine Verordnung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates erlassen worden ist, und Mitgliedstaaten sollten diese nicht anwenden dürfen, bevor die Kommission ihre abschließende Genehmigung in diesem Mitteilungsverfahren erteilt hat.
Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sollten Anwendung auf die Förderung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen dieser Verordnung finden. In…
Um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich…
Um sicherzustellen, dass die Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums auf bestmögliche Weise genutzt werden, um die Maßnahmen im Rahmen der…
Um das unverzügliche Anlaufen und die wirksame Durchführung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen, sollte sich die finanzielle…
Um die Rechtssicherheit während des Übergangs zu gewährleisten, sollten bestimmte Ausgaben, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 getätigt werden, im…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , die ab dem 1. Januar 2014 gelten soll, werden Bestimmungen für die Förderung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.