Erwägungsgrund 18 32021R2116
Die Maßnahmen zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des EGFL und des ELER im Hinblick auf die Berechnung der finanziellen Obergrenzen berühren nicht die im AEUV festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde. Diese Maßnahmen sollten daher auf den im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die die Einführung neuer Eigenmittel festgelegten Finanzausstattungen beruhen.