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Die Finanzierung der im Zusammenhang mit der GAP erforderlichen Maßnahmen und Aktionen erfolgt teilweise in geteilter Mittelverwaltung. Um eine wirtschaftliche Haushaltführung sicherzustellen, sollte die Kommission kontrollieren, ob die Behörden der Mitgliedstaaten, die die Zahlungen leisten, die Mittel nach den entsprechenden Grundsätzen verwalten. Daher ist es angezeigt festzulegen, welcher Art die von der Kommission vorzunehmenden Kontrollen sein sollen und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Kommission ihre Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans wahrnehmen kann; desgleichen sind die Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Kommission klarzustellen.
Damit die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der Ausgaben der GAP harmonisch verläuft und die Kommission…
Gemäß Artikel 317 AEUV und im Hinblick auf die geteilte Mittelverwaltung sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission ihre Befugnisse…
Gemäß dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig sein.…
Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Verwaltung sollte die Verantwortung für die Verwaltung und Kontrolle der Programme bei den Mitgliedstaaten und der…
Die Kommission stellt sicher, dass alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und…
Die Kommission stellt sicher, dass alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.