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Im Einklang mit dem Grundsatz und den Regelungen der geteilten Mittelverwaltung sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig sein und den recht- und ordnungsmäßigen Einsatz der Fonds gewährleisten. Da in erster Linie die Mitgliedstaaten für diese Verwaltung und Kontrolle verantwortlich sein und sicherstellen sollten, dass die aus den Fonds unterstützten Vorhaben dem anwendbaren Recht entsprechen, sollten ihre diesbezüglichen Verpflichtungen spezifiziert werden. Die Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission in diesem Zusammenhang sollten ebenfalls festgelegt werden.
Im Einklang mit dem Prinzip der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in…
Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in…
Gemäß dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig sein.…
Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Verwaltung sollte die Verantwortung für die Verwaltung und Kontrolle der Programme bei den Mitgliedstaaten und der…
Im Einklang mit dem Prinzip der geteilten Verwaltung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in dieser…
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme gut strukturiert sind und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.