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Damit sich die Kommission, wie es ihre Pflicht ist, davon überzeugen kann, dass die Mitgliedstaaten über Systeme für die Verwaltung und Kontrolle der Unionsausgaben verfügen und diese ordnungsgemäß funktionieren, ist unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen vorzusehen, dass Personen, die von der Kommission ermächtigt wurden, in ihrem Namen zu handeln, Prüfungen vornehmen und hierbei die Hilfe der Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen können.
Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um das wirksame Funktionieren seiner Verwaltungs- und…
das Funktionieren der nationalen Kontrollsysteme in den Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und die Bestimmungen dieser Verordnung…
Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, die das wirksame Funktionieren seines Verwaltungs- und Kontrollsystems oder die…
Die Kommission sollte bei begründeten Bedenken auf Grundlage der Ergebnisse von Berichten über die Funktionsweise der nationalen Inspektionen Kontrollen der…
Es sollte festgelegt werden, inwiefern die Kommission befugt und dafür zuständig ist, das wirksame Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu…
Es sollte festgelegt werden, inwiefern die Kommission befugt und dafür zuständig ist, das wirksame Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.