Erwägungsgrund 2 32021R0768
Aus Gründen der Kohärenz sollten die Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates über Kontrollen in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
Aus Gründen der Kohärenz sollten die Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates über Kontrollen in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.