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Die zuständigen nationalen Behörden sollten die Zahlungen, die in vom integrierten System erfassten Stützungsregelungen der Union vorgesehen sind, in voller Höhe innerhalb verbindlicher Fristen an die Begünstigten auszahlen, vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind. Um die Verwaltung der Direktzahlungen flexibler zu gestalten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die unter das integrierte System fallenden Zahlungen in bis zu zwei Tranchen pro Jahr zu tätigen.
Die Mitgliedstaaten sollten ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Zahlungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der…
Es empfiehlt sich, die Zahlungen in zwei Tranchen zu tätigen, damit die Mitgliedstaaten die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bereits während der…
Die Begünstigten sollten die gesamten Fördermittel vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel aus der ersten oder den späteren Vorschusszahlungen und den…
Die Unterstützung gemäß den Titeln II und V der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sollte den Begünstigten vollständig ausgezahlt werden. Um unnötigen…
Die finanzielle Beteiligung, die die Gemeinschaft einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 für jedes Jahr der Durchführung des nationalen Programms gewährt, wird wie…
Jede Zahlung eines Beitrags der Gemeinschaft wird von der Kommission im Rahmen der verfügbaren Mittel geleistet. Jede Zahlung an die gemeinsame…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.