Art. 11 32013R1308Für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse
Die öffentliche Intervention findet nach den Bedingungen dieses Abschnitts und den zusätzlichen Anforderungen und Bedingungen, die von der Kommission im Wege…
Art. 18 Abs. 2 Buchst. a 32013R1308Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe
Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 aufgeführten Erzeugnisse, wobei sie den Bedingungen von Absatz 1 dieses Artikels…
Art. 19 Abs. 3 Buchst. a 32013R1308Delegierte Befugnisse
die Anforderungen, die die Lagerorte für alle Erzeugnisse, die Gegenstand der öffentlichen Intervention sind, erfüllen müssen;
Art. 20 Buchst. i 32013R1308Durchführungsbefugnisse nach dem Prüfverfahren
den Verkauf oder den Absatz von im Rahmen der öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich der Verkaufspreise, der…
Art. 16 Abs. 1 32013R1308Allgemeine Grundsätze für den Absatz aus der öffentlichen Intervention
Der Absatz der zur öffentlichen Intervention angekauften Erzeugnisse erfolgt auf solche Weise, dass