Erwägungsgrund 8 32013R1308
Die vorliegende Verordnung bezieht sich auf die Warenbezeichnungen und enthält Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur. Änderungen des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs können anschließend Anpassungen der vorliegenden Verordnung erforderlich machen. Im Hinblick auf diese Änderungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die erforderlichen technischen Anpassungen vorgenommen werden. Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates, die derzeit eine solche Ermächtigung vorsieht, aufgehoben und die Ermächtigung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.