Erwägungsgrund 33 32021R2115
Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein wesentlicher Grundsatz der Union, und die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung ist ein wichtiges Instrument für die Einbindung dieses Grundsatzes in die GAP. Ein besonderer Schwerpunkt sollte daher — unter besonderer Berücksichtigung der Landwirtschaft — zur Unterstützung der zentralen Rolle der Frauen auf die Förderung der Teilhabe von Frauen an der sozioökonomischen Entwicklung des ländlichen Raums gesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dazu verpflichtet werden, in ihren GAP-Strategieplänen die Lage von Frauen in der Landwirtschaft zu bewerten und auf Herausforderungen einzugehen. Die Gleichstellung der Geschlechter sollte fester Bestandteil der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung von Interventionen im Rahmen der GAP sein. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten ihre Kapazitäten in Bezug auf die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Erhebung nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten ausbauen.