Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 119 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Allerdings gelten Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie die einschlägigen Durchführungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2014 und gelten die Artikel 30 und 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie die einschlägigen Durchführungsbestimmungen für die für das Agrar-Haushaltsjahr 2013 getätigten Ausgaben und Zahlungen." 2. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 119a Abweichung von der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 Abweichend von Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 und Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ist es nicht erforderlich, dass die Stellungnahme der bescheinigenden Stelle für das Agrar-Haushaltsjahr 2014 festlegt, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission ein Erstattungsantrag gestellt wurde, rechtmäßig und ordnungsgemäß vorgenommen worden sind." 3. Artikel 121 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "2. Die folgenden Bestimmungen gelten jedoch wie folgt: a) die Artikel 7, 8, 16, 25, 26 und 43 ab dem 16. Oktober 2013; b) Artikel 52, Titel III, Titel V Kapitel II und Titel VI ab dem 1. Januar 2015. 3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 a) gelten die Artikel 9, 18, 40 und 51 für die ab dem 16. Oktober 2013 getätigten Ausgaben; b) gilt Titel VII Kapitel IV für Zahlungen, die ab dem Agrar-Haushaltsjahr 2014 geleistet werden."
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.