Erwägungsgrund 12 32021R2116
Im Rahmen des neuen GAP-Umsetzungsmodells ist es von entscheidender Bedeutung, die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen einzubeziehen, um angemessene Gewähr dafür zu erhalten, dass die in den betreffenden GAP-Strategieplänen festgelegten Ziele und Zielwerte durch die aus dem Unionshaushalt finanzierten Interventionen erreicht werden. Daher sollte in dieser Verordnung ausdrücklich festgelegt werden, dass nur Ausgaben, die von zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden, für eine Erstattung aus dem Unionshaushalt in Betracht kommen. Darüber hinaus sollten die Ausgaben, die die Union für die Interventionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 tätigt, einen entsprechenden Output liefern und den grundlegenden Anforderungen der Union und den Verwaltungssystemen entsprechen.