Erwägungsgrund 4 32013R1310
In Anbetracht der ernsten Schwierigkeiten, mit denen mehrere Mitgliedstaaten nach wie vor in Bezug auf ihre Finanzstabilität konfrontiert sind, und zur Begrenzung der sich beim Übergang vom derzeitigen zum neuen Programmplanungszeitraum aufgrund dieser Schwierigkeiten ergebenden negativen Folgen, indem eine maximale Nutzung der verfügbaren ELER-Mittel ermöglicht wird, muss die Dauer der in Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vorgesehenen Abweichung, mit der die Obergrenzen der ELER-Kofinanzierungssätze angehoben werden, bis zu dem für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 geltenden Schlusstermin für die Förderfähigkeit der Ausgaben, dem 31. Dezember 2015, verlängert werden.