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Die nationale Übergangsbeihilfe ist nach den gleichen Bedingungen wie im Jahr 2013 zu gewähren, beziehungsweise im Falle Bulgariens und Rumäniens nach den gleichen Bedingungen, die auch auf die ergänzenden nationalen Direktzahlungen im Jahr 2013 angewendet wurden. Um die Verwaltung der nationalen Übergangsbeihilfe im Jahr 2014 zu vereinfachen, sollten die Kürzungen nach Artikel 132 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht angewendet werden. Um zudem die Stimmigkeit der nationalen Übergangsbeihilfe mit dem Konvergenzmechanismus sicherzustellen, sollte der Höchstbetrag der Beihilfe je Sektor auf einen bestimmten Prozentsatz begrenzt werden. Angesichts der schwierigen Finanzlage in Zypern sollten für diesen Mitgliedstaat bestimmte Anpassungen vorgesehen werden.
Gemäß Artikel 133a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 dürfen mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien neue Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche…
Der Gesamtbetrag der Beihilfe, der den Betriebsinhabern in einem der in Absatz 3 genannten Sektoren gewährt werden darf, wird auf 80 % des sektorspezifischen…
Zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013, insbesondere der Nivellierung des für die direkte Stützung der Landwirte verfügbaren Betrags sowie des…
In Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist festgelegt, dass — im Rahmen der Anwendung des in Artikel 121 derselben Verordnung vorgesehenen…
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 konnten die Mitgliedstaaten beschließen, einen bestimmten Prozentsatz ihrer nationalen Obergrenze für die besondere…
Finnland wurde befugt, bestimmten Agrarsektoren in Südfinnland in Übereinstimmung mit Artikel 141 der Beitrittsakte von 1994 nationale Stützungen zu zahlen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.